FAQs für Weiterverteiler
Allgemeines und Organisatorisches
Die Kommunikation zum EIV, bzw. zunächst zum Anlagenbetreiber, erfolgt über den Anschlussnetzbetreiber. Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Nicht-Kooperation gibt es jedoch aktuell nicht.
Aktuelle Annahme der Westnetz: Alle Eingriffe in Erzeugungsanlagen zur Engpassbehebung bei Verletzung von Strom- und Spannungsgrenzwerten ohne Netztrennung der Erzeugungsanlage sind Redispatch, unabhängig vom Schaltzustand des Netzes.
Kraftwerke > 10 MW sind bei der Umsetzung der RD 2.0-Prozesse gemäß der Festlegung BK6-20-059 ausgeschlossen. Bei der Anlagenauswahl im Redispatch sind sie jedoch gemeinsam mit den Anlagen des RD 2.0 zu berücksichtigen. Der anfordernde Netzbetreiber für solche Anlagen ist bilateral mit dem ÜNB abzustimmen.
Die Datenmeldung nach RD 2.0 ist technisch und inhaltlich losgelöst von der bisherigen Datenmeldung über das TNB Portal. Es werden sowohl ein anderer Datenweg verwendet (Connect+) als auch andere/weitergehende Datenpunkte übermittelt.
Dies ist korrekt. Aktueller Diskussionsstand ist: Der ANB beschafft für alle Anlagen eine TR-ID (technische Ressourcen-ID) und ordnet diese den Anlagen zu. Der EIV beschafft die SR-ID und ordnet diese den Steuerbaren-Ressourcen zu. Darüber hinaus beschaffen Netzbetreiber nach Bedarf IDs für Cluster-Ressourcen und Steuerbare Gruppen.
Nummernbereiche für die Vergabe eindeutiger IDs werden durch den BDEW Codes & Services (https://www.energiecodes-services.de/) vergeben. Das Verfahren und die Preisgestaltung werden vergleichbar zur Vergabe von MaLos sein.
Eine Informationspflicht des Anschlussnetzbetreiberes an den Anlagenbetreiber geht aus der Festlegung BK6-20-059 nicht eindeutig hervor. Dem Großteil der Anlagenbetreiber werden die Anforderungen aus dem Redispatch 2.0 nicht bekannt sein, sodass mit keiner Umsetzung (insbesondere der Beauftragung eines EIVs durch den Anlagenbetreiber) zu rechnen ist. Der Anschlussnetzbetreiber ist allerdings zur korrekten Durchführung der Redispatchprozesse verpflichtet. Fehler im Redispatchprozess führen zu einem finanziellen Risiko für den Anschlussnetzbetreiber. Da eine Teilnahme des EIV an den Redispatchprozessen das Risiko von Fehlern im Redispatchprozess verringert, besteht hier ein Eigenintresse des Anschlussnetzbetreibers an der Teilnahme des EIVs an den Redispatchprozessen. Die Westnetz empfiehlt für die partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dringend zu einer Information der Anlagenbetreiber zum Redispatch.
Eine Informationspflicht des Anschlussnetzbetreiberes an den Anlagenbetreiber geht aus der Festlegung BK6-20-059 nicht eindeutig hervor. Dem Großteil der Anlagenbetreiber werden die Anforderungen aus dem Redispatch 2.0 nicht bekannt sein, sodass mit keiner Umsetzung (insbesondere der Beauftragung eines EIVs durch den Anlagenbetreiber) zu rechnen ist. Der Anschlussnetzbetreiber ist allerdings zur korrekten Durchführung der Redispatchprozesse verpflichtet. Fehler im Redispatchprozess führen zu einem finanziellen Risiko für den Anschlussnetzbetreiber. Da eine Teilnahme des EIV an den Redispatchprozessen das Risiko von Fehlern im Redispatchprozess verringert, besteht hier ein Eigenintresse des Anschlussnetzbetreibers an der Teilnahme des EIVs an den Redispatchprozessen. Die Westnetz empfiehlt für die partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dringend zu einer Information der Anlagenbetreiber zum Redispatch.
Der ANB muss für alle Redispatchrelevanten TR Einspeiseprognosen erstellen und über Connect+ austauschen, dies ist davon unabhängig, ob sich zu der Anlage ein EIV meldet oder nicht. Der ANB wird also feststellen wenn sich kein EIV meldet. Wir hoffen, dass der BDEW eine Empfehlung erarbeitet, wie mit diesen Anlagen umzugehen ist.
Ein Netzbetreiber ohne eigene Engpässe muss keine Netzzustandsanalyse und Redispatchdimensionierung durchführen. Darüber hinaus muss er keine Beschaffung von Mengen des energetischen Ausgleichs durchführen und (wenn er keine Cluster bildet) keine BK-Fahrpläne für den RD-BK anmelden. (BK = Bilanzkreis)
Selbst wenn in Ihrem Netzgebiet keine Engpässe erwartet werden, kann es sein, dass Anlagen in Ihrem Netzgebiet zur Beseitigung eines Engpasses in einem anderen Netzgebiet herangezogen werden.
Netzbetreiber ohne eigene Engpässe sollten sich mit dem Thema RD 2.0 befasst und einen Weg zur praktischen Umsetzung ins Auge gefasst haben. Netzbetreiber mit eigenen Engpässen sollten bereits mit der Umsetzung begonnen haben.
Für die Netzbetreiberkoordination müssen gemäß Konsultationsstand der Festlegung BK6-20-059 und BDEW Detailprozessen Prognosen für alle Steuerbaren Ressourcen, Cluster-Ressource und Steuergruppen übermittelt werden, die selber keine Planungsdaten bereitstellen. Dies umfasst sowohl volatile Einspeiser > 100 kW, als auch andere EE-Anlagen, KWK und konventionelle Anlagen.
Er handelt entgegen der geltenden Gesetzgebung.
Zur Teilnahme am Redispatch 2.0 sind Anlagen ab 100 kW Leistung sowie alle fernsteuerbaren Anlagen, also auch mit weniger Leistung, verpflichtet.
Dienstleistungsangebote werden von der Westenergie und vielen anderen Mitwettbewerbern erstellt.
Aktualisierte Fahrpläne und Lastzustände müssen nur dann übermittelt werden, wenn sich etwas ändert. Es müssen nicht alle 15 min die gleichen, unveränderten Daten übermittelt werden.
Die Planungsdatenlieferung nach SO GL ist mit der Aufforderung zur Planungsdatenlieferung durch den ÜNB verknüpft. Anlagen, die Stand heute noch nicht zur Planungsdatenlieferung nach SO GL aufgefordert wurden, sollten mit ANB und ÜNB klären, ob eine Planungsdatenlieferung noch gemäß SO GL umgesetzt werden soll, oder ob direkt eine Umsetzung in der Ziellösung des RD 2.0 erfolgen kann.
Die Planungsdatenlieferung nach SO GL ist mit der Aufforderung zur Planungsdatenlieferung durch den ÜNB verknüpft. Anlagen, die Stand heute noch nicht zur Planungsdatenlieferung nach SO GL aufgefordert wurden, sollten mit ANB und ÜNB klären, ob eine Planungsdatenlieferung noch gemäß SO GL umgesetzt werden soll, oder ob direkt eine Umsetzung in der Ziellösung des RD 2.0 erfolgen kann.
Connect+
RAIDA ist die Software-Lösung, die hinter der Plattform Connect+ steht. Daher werden die beiden Namen häufig synonym verwendet.
Die Datenweiterleitung über RAIDA erfolgt für die Kommunikationspartner als SaaS, setzt jedoch auch eine lokale Implementierung der entsprechenden Schnittstellen voraus.
Ja, eine Registrierung ist erforderlich.
Die Anlagendaten, die bei den Marktteilnehmern erhoben werden, sind zentral für Redispatch 2.0. Die Redispatchmaßnahmen werden von den Netzbetreibern ausgeführt. Connect+ verbindet diese beiden Teile miteinander und ist daher auf Folie 5 auch als Bindeglied abgebildet worden.
Aktuell ist eine Neueingabe über Connect+ erforderlich. Ob in Zukunft die verschiedenen Datenwege verschmolzen werden können, ist zurzeit unklar, wird aber angestrebt.
Der Anschlussnetzbetreiber hat für die Kommunikation mit den EIV die Wahl des Data Providers und kann diese Rolle z.B. auch selbst übernehmen. In diesem Fall müsste er selber Kommunikationsschnittstellen zu allen EIV sowie den betroffenen NB aufbauen.
Ja, alle auf Folie 19 dargestellten Datentypen können über Connect+/RAIDA übertragen werden.
Der operative Datenaustausch über Connect+ startet am 01.07.2021. Tests müssen im Vorfeld erfolgt sein.
Um an der Testphase teilnehmen zu können benötigen Sie ein „funktionierendes“ System auf Ihrer Seite, welches entsprechend über einen der drei Kommunikationswege (SFTP, REST, Mail) mit Connect+ kommunizieren kann. Idealerweise haben Sie auch schon ein funktionierendes Backend-System, welches die Daten weiterverarbeiten kann (Stichwort: Redispatchdimensionierung, Bilanzierung, etc.).
Um an der Testphase teilnehmen zu können benötigen Sie ein „funktionierendes“ System auf Ihrer Seite, welches entsprechend über einen der drei Kommunikationswege (SFTP, REST, Mail) mit Connect+ kommunizieren kann. Idealerweise haben Sie auch schon ein funktionierendes Backend-System, welches die Daten weiterverarbeiten kann (Stichwort: Redispatchdimensionierung, Bilanzierung, etc.).
Die bestehenden Kommunikationswege waren bei der Entwicklung der Lösung von Connect+ bekannt. Ausschlaggebend war, dass die EIV in die heutige Marktkommunikation nicht eingebunden sind und die technischen Anforderungen der Bewegungsdatenübermittlung (alle 15 Minuten) und Verfügbarkeit/Sicherheit im Systembetrieb sich von den Anforderungen der bestehenden Marktkommunikationswege unterscheiden.
Daten, IDs & Co
Die Zuordnung der SR-ID sollte durch den EIV erfolgen. Wenn diese nicht erfolgt, muss der ANB diese zuordnen, auch wenn dies vom Sollprozess abweicht.
Die Übermittlung von Steuergruppen ist überall dort erfordelich, wo eine technische Einschränkung bei der Steuerung einer zur Teilnahme am RD 2.0 verpflichteten Anlage besteht. Dies gilt daher auch für Steuergruppen, die aus Anlagen < 100 kW bestehen, unabhängig davon, ob die Steuergruppe in Summe 100 kW installierte Leistung überschreitet.
Die anlagenscharfe Steuerung innerhalb des Clusters bleibt dabei beim nachgelagerten Netzbetreiber, er bleibt also "Herr" in seinem Netz.
Das verbleibende Prognoserisiko für Cluster ergibt sich, gemäß der aktuellen BDEW-Entwürfe zum Thema, aus der Verantwortung für die BK-Bewirtschaftung nach dem Zeitpunkt Tx. Dieses lässt sich durch die Wahl eines geringen Tx sowie durch möglichst große Cluster reduzieren.
Die Erforderlichkeiten zur Clusterbildung hängen von der konkreten Netzsituation, insbesondere dem Umfang der Einspeisung und Rückspeisung in der jeweiligen Netzregion ab. Die beschriebene Zusammenfassung kann dabei eine Lösung sein. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.
Netzwirtschaftliches
Die Beschaffungsstrategie ist Teil der individuellen strategischen Aufstellung der einzelnen Unternehmen. Redispatch 2.0 macht hierzu keine Vorgaben.
Der EIV meldet den Bilanzkreis über Connect+ an den ANB. Der ANB überpfüft die Zuordnung zum BK und führt bei Abweichung ein bilateraltes Clearing mit dem EIV durch. Es kommt hierdurch zu einem Zusammenstpiel aus EDIFACT-Meldungen und Datenmeldungen aus Connect+.
Aus dem Netzleitsystem/Redispatchsystem, welches die Regelung der Anlage anweist (egal ob Aufforderungs- oder Duldungsfall), muss eine Schnittstelle an das Abrechnungssystem entwickelt werden über die je TR die Regelzeiten an das Abrechnungs-/Bilanzierungssystem übermittelt werden.
Für die Beschaffung ist der anfordernde Netzbetreiber verantwortlich.
Die Ausfallarbeit wird vom anfordernden Netzbetreiber beschafft. Falls mehrere Netzbetreiber anfordern, beschafft derjenige, der die größere Menge abregeln möchte. Ausnahme: Im Falle des Beschaffungsvorbehalts beschafft der ÜNB.
Die Beschaffungsstrategie ist Teil der individuellen strategischen Aufstellung der einzelnen Unternehmen. Redispatch 2.0 macht hierzu keine Vorgaben.
Netztechnisches
Die bestehende Steuerungstechnik kann auch für den RD 2.0 genutzt werden. Restriktionen der Steuerungstechnik müssen über die Stammdaten allen betroffenen Netzbetreibern mitgeteilt werden.
Aktuell gibt es keine Nachrüstpflicht.
Aktuell gibt es keine Nachrüstpflicht.
Das kommt darauf an, ob die abrufbaren Ressourcen im nachgelagerten Netz einzeln steuerbar oder in einer Steuergruppe sind und ob sie in Cluster Ressourcen zusammengefasst wurden. Im Fall von Cluster Ressourcen erfolgt der Abruf auf die Gruppe der Anlagen und der nachgelagerte Netzbetreiber hat die Möglichkeit, selber den Abruf zu steuern.
Die Einschränkung der Steuerbarkeit ist im Gesetzestext spezifischer als "dauerhaft durch den Netzbetreiber steuerbar" beschrieben. Steuerungsmöglichkeiten durch den DV sind für den RD 2.0 nicht zu berücksichtigen.
Maßnahmen des Redispatch 2.0 können, sofern technisch nicht durch die Steuerungstechnik oder die Bearbeitungszeit des EIV eingeschränkt, unmittelbar durchgeführt werden.
Sofern Anlagen > 100 kW nicht durch den Netzbetreiber steuerbar sind, muss der EIV der Anlage auf Aufforderung des Netzbetreibers die Steuerung der Anlage übernehmen. Diese Anlagen sind daher zwingend dem Aufforderungsfall zuzuordnen.
Die technischen Eigenschaften der Steuerungstechnik sind bei der Stamm- und Bewegungsdatenübermittlung im RD 2.0 anzugeben und zu berücksichtigen. Die Bildung von Clustern ist auch dann möglich, wenn zur Steuerung der Anlagen Rundsteuertechnik zum EInsatz kommt.
Verständnis der Westnetz: Die Reaktionszeit von 5 Minuten bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen Eingang der Aufforderung zur Umsetzung von Redispatchmaßnahmen beim jeweiligen VNB und Versand der Steuerungssignale/Aufforderungsdokumente an die einzelnen Erzeugungsanlagen.
Gemäß deutschem Recht ist das Bestehen von Eigenverbrauch für die Durchführung von Redispatchmaßnahmen unerheblich. Eine Regelung der Erzeugungsanlage ist in vollem Umfang zulässig. Nach europäischem Recht darf der Eingriff in die Eigenversorgung nur nachrangig erfolgen. Eine abschließende Positionierung der BNetzA zu diesem Thema steht noch aus.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Ja.